Grundsteuer

Art der SteuerHebesatz
Grundsteuer A500% des Steuermessbetrages (laut Bescheid des Finanzamtes)
Grundsteuer B500% des Steuermessbetrages (laut Bescheid des Finanzamtes)


Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.
Zum Grundbesitz gehören Grund und Boden einschließlich Gebäude.


Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A:

  • das landwirtschaftliche Vermögen
  • das forstwirtschaftliche Vermögen
  • das Weinbauvermögen
  • das gärtnerische Vermögen
  • das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen


Grundsteuer B:

  • bebaute Grundstücke
    • Mietwohngrundstücke
    • Geschäftsgrundstücke
    • gemischt genutzte Grundstücke
    • Einfamilienhäuser
    • sonstige bebaute Grundstücke
  • alle unbebauten Grundstücke


Da die Festsetzung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages durch die Finanzämter erfolgt, können Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder gegen die Höhe des Einheitswertes bzw. des Steuermessbetrages richten, nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde gerichtet werden, sondern sind schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes zu richten.

Erst eine Änderung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt zieht auch eine Änderung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde nach sich.